Satzung

Vereinssatzung

Satzung der Modellflug-Gruppe Holzland e.V.

§ 1: Sitz und Name des Vereins

Der am 29.4.1974 in Geiselberg gegründete Verein führt den Namen: Modellflug-Gruppe Holzland e.V. Er ist Mitglied des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Geiselberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen.

§ 2: Geschäftsjahr des Vereins:
Das Finanzgeschäftsjahr des Vereins geht von der Hauptversammlung des laufenden Jahres bis zur Hauptversammlung des folgenden Jahres. Das Mitgliedsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 3: Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, den luftsportlichen Gedanken und die sportliche Jugendhilfe zu verfolgen, zu fördern und zu pflegen; dabei ist die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Ermöglichen sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung sportlicher Vergleiche, die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Luftsportler und die Unterweisung Jugendlicher in Theorie und Praxis der Flugphysik, sowie das Einüben sozialen Verhaltens bei hierfür geeigneten Veranstaltungen und Maßnahmen.

3. Der Verein verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und fördert diese nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten.

4. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Eigenwirtschaftliche Interessen werden nicht in erster Linie verfolgt.

§ 4: Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

1. der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern; fördernden Mitgliedern;

2. Über die schriftlich beantragte Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit, bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes;

3. als Jugendliche gelten alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit sie sich in Berufsausbildung befinden, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit 3/4-Mehrheit.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes setzt voraus, dass es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung des Vereins verstößt, insbesondere die Bereitschaft zur Mitarbeit innerhalb des Vereins durch üble Nachrede, Schädigung anderer oder ähnliche Handlungen schuldhaft gefährdet, mit der Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist oder wegen eines kriminellen Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Auszuschließenden ist vor dem Beschlus des Ausschusses rechtliches Gehör zu gewähren.

4. Im Falle des Ausschlusses ist der Beschluss dem Mitglied unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht gegen den Ausschluss Einspruch an die Hauptversammlung einzureichen, die binnen 4 Wochen nach Eingang des Einspruchs mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 6: Rechte und Pflichten des Mitglieds
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen im Sinn des §3 b teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung die Zwecke des Vereins zu fördern und sich an den organisatorischen Arbeiten des Vereins zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört auch die Pflicht zur regelmäßigen Beitragszahlung. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung im Verzug ist.

3. Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach der gesetzlichen Regelung. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die aktiven Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

4. Ehrenmitglieder haben auch alle sonstigen Mitgliedsrechte, sind aber Beitrags- und umlagenfrei.

§ 7: Beitrag und Mittel des Vereins

1. Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge oder Umlagen, Aufnahmegebühren und verwendet Spenden und sonstige Geldleistungen.

2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, außerordentlichen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Hauptversammlung , die Höhe dieser Gebühren und Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden;

6. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Ausschuss.

§ 9: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie berät und beschließt über grundsätzliche Fragen des Vereins, insbesondere Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren.

2. Die Mitgliederversammlung hat in den ersten drei Monaten eines Jahres stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen. Sofern ein Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat und Einladungen per E-Mail zugestimmt hat, erfolgt die Einladung per E-Mail .

3. Bei Form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, sofern die Satzung nicht zusätzliche Forderungen an die Beschlussfähigkeit stellt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen, oder auf Beschluss des Vorstandes. Es gilt die Einladungsfrist wie unter 2).

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Wahlen können durch Handzeichen oder durch geheime Wahl erfolgen. Geheime Wahlen müssen durchgeführt werden, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

7. Wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse über Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein müssen, der einfachen Mehrheit.

8. Durch eine Mitgliederversammlung können zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dem 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

9. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig . Sie beschließt mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10: Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden; dem stellvertretenden Vorsitzenden; dem Kassierer; dem Schriftführer.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Weisung der Mitgliederversammlung .

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je mit Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis kann jedoch der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann nur für einen Vorstandsposten gewählt werden.

§ 11: Der Ausschuss
Der Ausschuss trifft die Entscheidungen im Interesse der Mitglieder. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

den Mitgliedern der Vorstandschaft und den Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung in den Ausschuss gewählt wurden

Die Ausschusssitzungen werden von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung des ersten und zweiten Vorsitzenden.

§ 12: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Geiselberg , den 30. März 2018

1.) Vorsitzender 2.) Vorsitzender

 

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